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Nutzungsausfallentschädigung

Der beauftragte Sachverständige ermittelt in seinem Gutachten neben den Reparaturkosten bzw. den Wiederbeschaffungskosten auch die zu erwartende Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung an den Geschädigten einen Ausgleich dafür zahlen muss, dass er während der Reparaturzeit bzw. der Zeit der Wiederbeschaffung sein Fahrzeug nicht nutzen kann. Diese Schadensposition wird unter dem Begriff Nutzungsausfallentschädigung zusammengefasst.

Reduziert sich die Schadensregulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung auf die Durchführung der eigentlichen Reparaturarbeiten, so wird auch die Nutzungsausfallentschädigung im Rahmen der Schadensregulierung nicht berücksichtigt. Da die Nutzungsausfallentschädigung der Höhe nach vom Wagentyp und vom Zeitpunkt der Erstzulassung abhängig ist, kann auch die Nutzungsausfallentschädigung im Einzelfall erheblich sein.

Die Nutzungsausfallentschädigung kann allerdings nicht abstakt abgerechnet werden. Sie setzt vielmehr voraus, dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt bzw. die Wiederbeschaffung tatsächlich vorgenommen wurde. Wird auf die Reparatur bzw. auf die Wiederbeschaffung verzichtet, so kann die Nutzungsausfallentschädigung nicht geltend gemacht werden.

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