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Mietwagenkosten

Unter den gleichen Voraussetzugen wie die Nutzungsausfallentschädigung kann für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung ein angemessener Mietwagen in Anspruch genommen werden, dessen Kosten im weiteren ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen sind. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens steht allerdings im Alternativverhältnis zur Nutzungsausfallentschädigung. Wird ein Mietwagen in Anspruch genommen, kann die Nutzungsausfallentschädigung nicht mehr geltend gemacht werden. Ebenso scheidet die Geltendmachung von Mietwagenkosten aus, wenn die Nutzungsausfallentschädigung abgerechnet werden soll.

Wie bei der Nutzungsausfallentschädigung setzt die Abrechnung der Mietwagenkosten allerdings voraus, dass tatsächlich die Reparatur durchgeführt wird, bzw. Wiederbeschaffung veranlasst wurde. Die Dauer der Inanspruchnahme des Mietwagens auf Kosten des Unfallgegners hängt ebenso wie die Nutzungsausfallentschädigung von den Feststellungen des Sachverständigen ab. Sollte der Geschädigte mangels entsprechender finanzieller Möglichkeiten nicht in der Lage sein, die Wiederbeschaffung bzw. die Reparatur kurzfristig auf eigene Kosten, d. h. vor Zahlung des Schadenersatzes durch den Unfallgegner, vorzunehmen, so ist der Geschädigte nicht berechtigt, den Mietwagen bis zur Vornahme der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung in Anspruch zu nehmen. Nimmt der Geschädigte den Mietwagen somit über die vom Sachverständigen festgestellten Zeiten hinaus in Anspruch, muss er die sich damit verbindenden Kosten selber tragen. In Fällen, in denen der Geschädigte die Reparatur bzw. die Wiederbeschaffung nicht unverzüglich aus eigenen Mitteln bewirken kann, sollte daher die Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch genommen werden.

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