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Merkantiler Minderwert

Durch die Tatsache, dass ein Kraftfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, wird es zum Unfallfahrzeug. Für den Fall, dass Sie das Fahrzeug zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Unfall veräußern wollen, müssen Sie im Rahmen des Kaufvertrages die Tatsache des Unfalls dem Käufer offenbaren. Dies führt regelmäßig dazu, dass der eigentliche Marktpreis des Fahrzeuges nicht mehr realisiert werden kann.

Die Tatsache, dass das Fahrzeug ein Unfallfahrzeug ist, führt zum Teil zu nicht unerheblichen Preisabschlägen. Dieser s. g. merkantile Minderwert wird vom beauftragten Sachverständigen ebenfalls festgestellt und der Höhe nach bestimmt. Auch dieser Schaden kann im Rahmen der Unfallschadenregulierung der Gegenseite gegenüber als eigene Schadensposition geltend gemacht werden. Bei neuen Fahzeugen bzw. bei Fahrzeugen der gehobenen Preisklasse kann der merkantile Minderwert erheblich sein. Im Rahmen einer Schadensregulierung, die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ausschließlich über ein Vertragswerkstatt der Versicherung abgewickelt wird, findet der merkantile Minderwert keine Berücksichtigung. Um diesbezüglich Rechtsnachteile zu vermeiden, ist die Schadensregulierung unter Beiziehung eines eigenen Anwaltes unbedingt geboten.

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