Mehrwertsteuer
Soweit zur Beseitigung einer Schadensposition vom Geschädigten Mehrwertsteuer gezahlt werden muss, kann die Mehwertsteuer im Rahmen der Schadensregulierung nur dann geltend gemacht werden, wenn die Leistung der Mehrwertsteuer nachgewiesen werden kann.
Für die Reparaturkosten bedeutet dies, dass die Nettoreparaturkosten auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens abgerechnet werden können, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Reparatur tatsächlich beauftragt wurde. Die aus dem Sachverständigengutachten hervorgehende Mehrwertsteuer hingegen kann nur abgerechnet werden, wenn die tatsächliche Leistung der Mehrwertsteuer durch die Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen werden kann. Gleiches gilt für die Kosten der Wiederbeschaffung.
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