Heilkosten
Soweit der Unfallgegner zur Schadensregulierung verpflichtet ist, muss er im Fall eines Personenschadens auch sämtliche Heilkosten übernehmen, die dem Geschädigten entstehen. Hiervon ausgenommen sind nur solche Kosten, die von Dritten, z. B. der Krankenkasse, übernommen werden. Diese Dritten machen eventuelle Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner im weiteren selbständig geltend.
Unter Heilkosten sind sämtliche Aufwendungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Behandlung des Personenschadens stehen. Dabei kann es sich um die Praxisgebühr, um Zuzahlungen bei Medikamenten, Fahrtkosten zum Arzt, usw. handeln. Im Rahmen der Unfallschadensregulierung muss der Geschädigte allerdings darauf achten, hinsichtlich aller Kosten die Belege zu sammeln, mit deren Hilfe er die Kosten nachweisen kann. Ohne solche Belege, können die Heilkosten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Reglefall nicht abgerechnet werden. Welche Heilkosten im Einzelfall abrechnungsfähig sind, muss im Zusammenhang mit der Mandatsführung geklärt werden.
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