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Arbeitsvertrag

Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag formfrei, d. h. ein Arbeitsverhältnis kann ohne schriftlichen Vertrag wirksam begründet werden. Dennoch ist der Arbeitgeber aufgrund der Regelungen des Nachweisgesetzes verpflichtet, alle wesentlichen Gesichtspunkte des Arbeitsverhältnisses im Rahmen seiner Personalakten zu dokumentieren.

Unabhängig vom Formzwang sind die Parteien eines Arbeitsverhältnisses selbstverständlich gut beraten, wenn sie bei Begründung des Arbeitsverhältnisses alle wesentlichen Absprachen im Rahmen eines Vertrages schriftlich festhalten. Dies erleichtert die weitere Abwicklung des Arbeitsvertrages und verhindert Streitigkeiten über Punkte, die nicht eindeutig zwischen den Parteien geregelt sind.

Mit der Schuldrechtsreform sind die Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr auch auf Arbeitsverträge anwendbar. Damit müssen Gesichtspunkte im Rahmen eines Arbeitsvertrages berücksichtigt werden, die bisher für diesen Teil des Vertragsrechts nicht von Bedeutung waren. Damit erhöht sich der Beratungsbedarf beim Abschluss von Arbeitsverträgen sowohl auf Seiten der Arbeitgeber als auch auf Seiten der Arbeitnehmer erheblich.

Um sicherzustellen, dass bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses den Interessen unserer Mandanten hinreichend Rechnung getragen wird, sind wir im Zusammenhang mit dem Abschluss von Arbeitsverträgen beratend tätig. Der Abschluss eines unvollständigen, unwirksamen oder wirtschaftlich nachteiligen Arbeitsvertrags kann für die betroffene Vertragspartei zu erheblichen Nachteilen führen. Nur durch eine entsprechende Beratung vor Vertragsabschluss lassen sich diese Risiken bewerten und durch Vertragsanpassung reduzieren.

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Rechtsanwalt Detlev Balg * Yorckstraße 12 * 50733 Köln
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