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Die Testamentsvollstreckung

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Auch nach bulgarischen Erbrecht besteht für den Erblasser die Möglichkeit, eine Person mit der Testamentsvollstreckung zu betrauen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Person, die Testamentsvollstrecker werden soll, geschäftsfähig ist.

Neben der Benennung der Person, die mit der Testamentsvollstreckung betraut werden soll, kann der Erblasser genaue Anordnungen hinsichtlich des Umfangs der Testamentsvollstreckung und den Rechten des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Testamentsvollstreckung treffen.

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker ist nach bulgarischen Erbrecht verpflichtet, ein genaues Vermögensverzeichnis zu verfassen, aus dem alle Vermögenswerte des Nachlasses und alle Verbindlichkeiten des Nachlasses hervorgehen. Die Erben haben einen Rechtsanspruch darauf, bei der Ausfertigung dieses Verzeichnisses anwesend zu sein. Gleiches gilt für die Person, die als Vermächtnisnehmer aus dem Testament des Erblassers hervorgehen. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Erben und Vermächtnisnehmer über die Errichtung des Nachlassverzeichnisses zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, den entsprechenden Termin wahrzunehmen.

Entsprechend den Verfügungen des Erblassers obliegt dem Testamentsvollstrecker im Weiteren die Verwaltung des Nachlasses. Im Gegensatz zu den einschlägigen Vorschriften des deutschen Erbrechtes ist es dem Testamentsvollstrecker nach bulgarischen Erbrecht aber grundsätzlich verboten, Gegenstände die zum Nachlass gehören, zu veräußern. Eine solche Veräußerung ist nur in Ausnahmefällen zulässig und setzt voraus, dass das zuständige Gericht die Veräußerung zuvor genehmigt. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens sind die Erben zwingend anzuhören.

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