Testamentsvollstreckung
In vielen Fällen will derjenige der ein Testament errichtet nicht nur bestimmen, welche Vermögensanteile auf welchen Erben übergehen. Er will auch sichergehen, dass sein letzter Wille, unabhängig von den eventuell anders ausfallenden Vorstellungen der Erben, auch tatsächlich umgesetzt wird.
Um dies zu garantieren besteht für den Erblasser die Möglichkeit, im Rahmen seines Testaments die s. g. Testamentsvollstreckung anzuordnen und einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Dem Testamentsvollstrecker obliegt dann im Erbfall die Ermittelung des Nachlasses und dessen Verteilung des Erblassers. Da der Testamentsvollstrecker regelmäßig nicht selbst Erbe ist, ist auf diesem Wege sichergestellt, dass ein Unparteiischer den letzten Willen des Erblassers umsetzt und sicherstellt.
Da sich mit der Testamentsvollstreckung regelmäßig vielfältige rechtliche Anordnungen verbinden, sind nach diesseitiger Auffassung für die Übernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers Anwälte am besten geeignet. Soweit Sie dies wünschen und es sich im Rahmen der Beratung hinisichtlich Ihres Testamentes als sinnvoll darstellt, stehen wir auch gerne als Testamentsvollstrecker zur Verfügung.
Mit Hilfe der Testamentsvollstreckung kann weiter sichergestellt werden, das Vermögen, welches zum Nachlass gehört, über einen bestimmten Zeitraum ungeteilt bleibt und den Erben nur die Früchte des Nachlasses (z. B. Miet- oder Pachteinnahmen, Zinseinnahmen, usw.) zur Verfügung stehen. In einem solchen Fall spricht man von einer dauerhaften Testamentsvollstreckung, mit deren Hilfe das Vermögen des Erblassers in dessen Sinne zu Gunsten der Erben verwaltet wird. Nach Ablauf des vom Erblassers zu bestimmenden Zeitraumes, wird das Erbe den Erben dann zur freien Verfügung übergeben.
Auf diesem Wege kann z. B. sichergestellt werden, dass ein umfangreicher Grundbesitz erst zwischen den Erben geteilt wird, wenn alle zur Erbengemeinschaft gehörenden Personen volljährig und in der Lage sind, ihre Vermögensinteressen eigenständig wahrzunehmen. Auch durch die Anordnung einer solchen Testamentsvollstreckung kann der Erblasser sicherstellen, dass mit seinem Vermögen in seinem Sinne verfahren wird.
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