Testamentsgestaltung
Testamente & Erbverträge
Grundsätzlich muss kein Testament errichtet werden, um im Todesfall die Erbfolge auszulösen. Besteht kein Testament, so gilt die vom Gesetz vorgegebene Erbfolge. In vielen Fällen ist es aber sinnvoll durch ein Testament Regelungen anzuordnen, mit denen der Erblasser von den gesetzlichen Vorgaben abweicht. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge, aber auch immer dann, wenn der Erblasser wünscht, dass nach seinem Tode die Verfügungsgewalt über sein Vermögen an andere Personen gelangt, als an die, die die gesetzliche Erbfolge vorsieht. Das Erbrecht kennt für solche Anordnungen des Erblassers ein breites Spektrum von Instrumenten. Gleichzeitig schränkt es die Gestaltungsfreiheit des Erblassers zu Gunsten eines bestimmten Personenkreises ein (Stichwort: Pflichtteil).
Wie ein Testament inhaltlich ausgestaltet wird, hängt somit in erster Linie von den Interessen und Wünschen des Testierenden selbst ab. Damit diesen Anordnungen nach seinem Tode auch tatsächlich umgesetzt werden, ist es erforderlich, dass die Ausgestaltung des Testamentes die gesetzlichen Vorgaben genau berücksichtigt. Um sicherzustellen, dass im Erbfall über Ihr Vermögen so verfügt wird, wie Sie es tatsächlich wollten, stehen wir Ihnen gerne im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testamentss beratend zur Verfügung.
Im Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung bei der Testamentserrichtung ist darauf hinzuweisen, dass nicht notwendigerweise darüber hinaus noch Notarkosten anfallen. Grundsätzlich kann jeder, soweit er testierfähig ist, ein wirksames Testament errichten. Voraussetzung ist nur, dass er die vom Gesetzgeber vorgegebenen Formvorschriften einhält. Diesbezüglich beraten wir Sie gerne. Weiter empfehlen wir, das von Ihnen persönlich errichtete Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen. So wird sichergestellt, dass Ihr letzter Wille den Erben eröffnet und umgesetzt wird.
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