Pflichtteilsansprüche
In vielen Fällen versuchen Erblasser durch eine entsprechende Gestaltung ihres Testaments Personen von der Erbfolge auszuschließen, die nach der gesetzlichen Erbfolge ihre unmittelbaren Erben wären. Hiervon sind häufig Personen betroffen, die zu den s. g. Pflichtteilsberechtigten gehören. Dies sind insbesondere die leiblichen Kinder des Erblassers und dessen Ehefrau.
Im Regelfall kann der Erblasser nicht anordnen, dass eine Person, die Pflichtteilsberechtigt ist, keinen Anteil aus dem Erbe erhält. Die Personen müssen aber darauf achten, dass sie ihre s. g. Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben auch tatsächlich geltend machen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die kurze Verjährung von drei Jahren, beginnend mit dem Erbfall. Werden die Pflichtteilsansprüche in dieser Frist nicht gerichtlich geltend gemacht, sind die Ansprüche verjährt und können nicht mehr durchgesetzt werden.
Im Zusammenhang mit s. g. Pflichtteilsansprüchen stehen wir Ihnen als Interessenvertreter gegenüber den Erben zur Verfügung. Zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs muss vorab die Höhe des Wertes des Nachlasses ermittelt werden. Hierzu können regelmäßig nur die Erben selbst eine verbindliche Auskunft geben. Soweit die Erben aus wohlverstandenem Eigeninteresse entsprechende Auskünfte verweigern, müssen die Pflichtteilsberechtigten sie auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen. Zur Durchsetzung Ihrer diesbezüglichen Rechte unterstützen wir Sie gerne bei der Vorbereitung und Erhebung der s. g. Auskunftsklage.
Weiter müssen die Pflichtteilsberechtigten beachten, dass bei der Ermittelung der Höhe des Pflichtteils auch Schenkungen und andere Vermögensverfügungen berücksichtigt werden können, mit denen der Erblasser in der Vergangenheit zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten sein Vermögen reduziert hat.
Ebenso wie bei Erbansprüchen bietet es sich bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen an, die Leistungen von Prozessfinanzierer in Anspruch zu nehmen, soweit der Pflichtteilsberechtigte das Prozesskostenrisiko nicht persönlich tragen kann oder will.
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