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Erbscheinverfahren

Um sicherzustellen, dass nur diejenigen Personen über den Nachlass verfügen, die tatsächlich Erben sind, wurde vom Gesetzgeber das s. g. Erbscheinverfahren eingeführt.

Im Erbscheinverfahren wird vom Nachlassgericht geklärt, welcher Kreis von Personen zu den Erben zu zählen ist. Diesen Personen wird dann vom Nachlassgericht ein s. g. Erbschein erteilt, der gegenüber Banken, Versicherungen und sonstigen Beteiligten zum Nachweis der Tatsache vorgelegt werden kann, dass man Erbe geworden ist.

Werden vom Nachlassgericht mehrere Erben ermittelt, so wird den Erben ein s. g. gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. In der Folge können die Erben dann über das Vermögen auch nur gemeinsam verfügen.

In Erbscheinverfahren unterstützen wir Sie gerne beratend bzw. dem Nachlassgericht gegenüber vertretend.

Werden mehrere Erben ermittelt, so sind diese Mitglieder einer s. g. Erbengemeinschaft. Nicht jeder Erbe kann es mit seinen wirtschaftlichen Interessen vereinbaren, in seiner Verfügungsgewalt über seinen Erbanteil durch die Erbengemeinschaft beschränkt zu werden. Zur Lösung dieses Konfliktes gibt es die Möglichkeit die Auflösung der Erbengemeinschaft durchzusetzen und die Verteilung des Vermögens auf die einzelnen Erben zu bewirken. Da Sie auch hier im Streitfall die Gerichte anrufen müssen, können Sie auch im Fall der gewünschten Auflösung der Erbengemeinschaft auf unsere Dienste zurückgreifen.

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